Im Rahmen der legislativen Änderungen, zu denen im Jahre 2016 kommt, verdient die, im Zusammenhang mit der Steuerabführung der Grunderwerbsteuer (früher sog. der Liegenschaftsübertragungssteuer) beabsichtigte Äderung ganz sicher Aufmerksamkeit, die ab 1. November 2016 wirksam ist. Der Steuersatz bleibt nach wie vor bei vier Prozent, zur Änderung kommt in Bezug auf den Steuerpflichtigen. Bis jetzt war der Übertragende steuerpflichtig, es sei denn, dass die Vertragsparteien des Kaufs- oder Tauschvertrages vereinbart haben, dass die Steuer vom Erwerber der Liegenschaft erstattet wird. Ab 1. November 2016 ist schon festgelegt (d.h. ohne eine Wahlmöglichkeit), dass der Erwerber bzw. der Käufer steuerpflichtig ist.