Das Verfassungsgericht gab der Verfassungsklage der Mutter (rechtlich vertreten durch die Rechtsanwältin JUDr. Kateřina Sekaninová) statt, die um Rückgabe ihrer minderjährigen Tochter von Großeltern fordert. Mit ihrem Spruch in der Sache Aktennummer I. ÚS 1319/20 vom 30. November 2020 und angekündigt am 2. Dezember 2020 annullierte das Verfassungsgericht das Urteil des Kreisgerichts in Brno, das im sog. Rückführungsverfahren (das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung) erlassen wurde, weil dadurch die grundlegenden Rechte der Klägerin auf Schutz vor unberechtigten Eingriffen ins Privat-, und Familienleben gemäß Art. 10 Abs. 2 der Urkunde über die grundlegenden Rechte und Freiheiten, auf elterliche Pflege und Erziehung gemäß Art. 32 Abs. 4 der Urkunde und auf faires Gerichtsverfahren gemäß Art. 36 Abs. 1 der Urkunde verletzt wurden.
Das Verfassungsgericht betonnte, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnortes eines minderjährigen Kindes das Vorrecht der Eltern ist, die zugleich das Recht (und zugleich die Pflicht) auf die Sorge und Erziehung des Kindes gemäß Art. 32, Abs. 4 der Urkunde haben und nicht die Großeltern. Das minderjährige Kind folgt seine Eltern „im Guten und auch im Schlechten“. Es ist nicht zulässig, dass eine beliebige Person (einschließlich Großeltern) selbst einem Elternteil das Kind entnimmt, falls sie eine andere Meinung auf seine Erziehung hat. Sofern die Erziehung (Sorge) der Eltern (oder ihre Absenz) dem minderjährigen Kind einen unangemessenen Schaden verursacht, kann die Elternverantwortlichkeit von den Eltern enthoben werden oder sie kann eingeschränkt werden. Aber das nur aufgrund des Gesetzes und Gerichtsentscheidung. Die vollständige Fassung des gegenständlichen Befunds des Verfassungsgerichts ist hier zu finden.