Mit Wirkung ab 1. September 2015 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 48/1997 GBl. über die öffentliche Krankenversicherung in Kraft, in der die neue Bestimmung von § 17, Abs. 8 verankert ist. Laut dieser Bestimmung ist es möglich, private Arztpraxen von Ärzten – natürlichen Personen zu verkaufen und zu vererben. Zum Zweck des Verkaufs oder der Vererbung der Arztpraxis ist es nicht mehr notwendig, die Arztpraxis in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln (wie es bis jetzt üblich war), weil es das Gesetz ermöglicht, eine private Arztpraxis eines Arztes, der seine Tätigkeit als natürliche Person ausübt, zu verkaufen und/oder zu vererben, und die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu diesem Zweck somit überflüssig geworden ist. Hier finden Sie nähere Informationen zu dieser Problematik.