Gegen Jahresende 2020 wurde das lange Zeit diskutiert Unterhaltsvorschussgesetz angenommen, dank der vorherigen Medialisierung dieser Problematik, der Öffentlichen als Gesetz über „Unterhaltsvorschuss” bekannt. Dieses Gesetz denkt an die Lebenssituation der Kinder (der minderjährigen als auch der erwachsenen Kinder), deren Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unversorgten Kind nicht erfüllt (d.h. das Kind ist nicht in der Lage, sich allein zu versorgen). Das Gesetz Nr. 588/2020 Slg., über Unterhaltsvorschuss wird am 01.07.2021 bestandskräftig.
Der Unterhaltsvorschuss wird eine neue Sozialleistung sein, die einem unversorgten Kind mit dem ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gehört. Die Voraussetzung für ihre Zuerkennung ist die Vorlage des rechtskräftigen Urteils über den Unterhalt, Nichtbezahlung von Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, die Zwangsvollstreckung ins Vermögen des verpflichteten Elternteiles zum Erwerb des Unterhaltes während der Zeit von 4 Monaten (oder absolute Besitzlosigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles). Über die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses wird das Arbeitsamt der Tschechischen Republik entscheiden. Der Unterhaltsvorschuss wird in der Höhe von nicht mehr als 3.000,-- CZK ausbezahlt und zwar für die Zeit von 4 Monaten. Danach kann man einen neuen Antrag auf die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses einreichen, wobei über den Antrag wieder eine örtlich zuständige Kreiszweigstelle des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik entscheiden wird.