Am 1. Januar 2016 ist die Änderung des Gesetzes über Reisedokumente in Kraft getreten. Es ist möglich, den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bei einem beliebigen Gemeindeamt einer Gemeinde mit übertragener Verwaltungskompetenz einzureichen und den ausgestellten Reisepass auch dort in Empfang zu nehmen. Bei der Einreichung des Antrages auf Reisepassausstellung kann jedoch beantragt werden, dass der Reisepass bei einem anderen Amt (z. B. bei einem Amt, das sich näher zu Ihrem Wohnort befindet), als bei dem, wo der Antrag auf Reisepassausstellung eingereicht wurde) zur Abholung bereit liegt. In diesem Fall hat der Antragsteller „zusätzlich“ eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- CZK zu entrichten.
Für die Bürger, die schnell ins Ausland reisen müssen, wird der Reisepass mit biometrischen Angaben in einer Expressfrist von 6 Werktagen ab der Antragseinreichung ausgestellt. Die Gültigkeit dieses Reisepasses beträgt 10 Jahre bzw. bei Antragstellern unter 15 Jahre wird der Reisepass mit einer Gültigkeit von 5 Jahren ausgestellt. Der innerhalb der Frist von 6 Werktagen ausgestellte Reisepass ist nur bei dem Amt abzuholen, bei dem der Antrag eingereicht wurde.
Eine weitere Neuigkeit ist die Möglichkeit, den Antrag auf Reisepassausstellung bei der Botschaft oder einer ständigen Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland einzureichen, abgeholt werden kann dieses Reisedokument auch in der Tschechischen Republik - bei dem Gemeindeamt einer Gemeinde mit übertragener Verwaltungskompetenz, welches entsprechende Ihrem ständigen Aufenthaltsort zuständig ist.
Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung des Reisepasses innerhalb der üblichen Frist von 30 Tagen ändern sich nicht – die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Reisepasses beträgt 600,-- CZK bzw. bei Antragstellern unter 15 Jahre 100,-- CZK. Beim Reisepass, der innerhalb der verkürzten Frist von 6 Werktagen ausgestellt wird, beträgt die Verwaltungsgebühr 4.000,-- CZK bzw. bei Antragstellern unter 15 Jahre 2.000,-- CZK.
Nicht zuletzt ist noch die Neuigkeit zu nennen, dass die Ausstellung von Reisepässen ohne biometrische Angaben innerhalb der verkürzten Frist von 15 Tagen mit einer Gültigkeit von 6 Monaten (sog. vorläufiger Pass) aufgehoben ist. Mit Wirkung ab 1. Januar 2016 werden diese Pässe nicht mehr ausgestellt.