Am 01.04.2012 ist das Gesetz Nr. 372/2011 GBl.. über medizinische Leistungen, in der geltenden Fassung, in Kraft getreten, mit dem es zu wesentlichen Änderungen im Gesundheitsrecht gekommen ist (nachfolgend „Gesetz“). Aus Sicht der Ärzte, die eine private Arztpraxis betreiben, stellt eine der wichtigsten Änderungen die im Gesetz festgelegte Pflicht dar, die Erteilung der Genehmigung zum Leistungserbringen von medizinischen Leistungen in der Frist vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 zu beantragen – die sog. Umregistrierung. Der schriftliche Antrag, einschl. der obligatorischen Anlagen ist bis 31.12.2012 beim Referat für Gesundheitswesen des örtlich zuständigen Kreisamtes, in dessen Bezirk der Arzt seine Praxis betreibt, einzureichen (d. h., es reicht nicht aus, den Antrag nur in der angeführten Frist abzusenden).
Die Leistungserbringer der Gesundheitspflegeleistungen (in der Terminologie des neuen Gesetzes Leistungserbringer von medizinischen Leistungen), die den Antrag in der angeführten Frist nicht einreichen, können ihre Arztpraxis aufgrund der bestehenden Registrierung zum Betreiben der nicht staatlichen Gesundheitseinrichtung nur bis 31.03.2015 betreiben, ab 01.04.2015 erlischt die bestehende Registrierung unmittelbar kraft des Gesetzes. Wir empfehlen daher, mit der Umregistrierung nicht zu warten und den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Leistungserbringen von medizinischen Leistungen nicht im letzten Moment einzureichen.