Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 90/2012 GBl. über Handelskorporationen, in der geltenden Fassung, ergibt sich für die sog. Kapitalgesellschaften (d. h., Gesellschaften mit begrenzter Haftung und Aktiengesellschaften) die Pflicht, den Amtsübungsvertrag eines Gesellschaftsorgans in schriftlicher Form zu vereinbaren. Der Amtsübungsvertrag unterliegt der Zustimmung des höchsten Organs der Gesellschaft. Es ist zu berücksichtigen, dass auch eventuelle Änderungen des Amtsübungsvertrags der schriftlichen Form bedürfen, einschl. der Zustimmung des höchsten Organs der Gesellschaft zu diesen Änderungen. Das Hauptaugenmerk der neuen gesetzlichen Änderung liegt auf der Transparenz bei der Vergütung von Mitgliedern des Gesellschaftsorgans, wobei die Bestandteile des Amtsübungsvertrags sehr ausführlich in der Bestimmung von § 60 und ff. des HKG geregelt sind. Eine relativ empfindliche Strafe ist im HKG für den Fall festgelegt, wo bestehende Amtsübungsverträge nicht angepasst werden – werden die Verträge innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten des HKG nicht revidiert, geht man davon aus, dass die Ausübung der Funktion unentgeltlich erfolgt.