Mit 01.01.2014 ist das Gesetz Nr. 90/2012 GBl. über Handelskorporationen, in der geltenden Fassung (nachfolgend HKG) in Kraft getreten. Das HKG erlegt den Korporationen die Pflicht auf, bestehende Bestimmungen in Gründungsdokumenten, die den Zwangsbestimmungen im HKG widersprechen, in Einklang mit der neuen gesetzlichen Regelung zu bringen. Für die Durchführung der jeweiligen Änderungen (einschl. der Zustellung des überprüften Gründungsdokuments in die Urkundensammlung) ist im HKG eine Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten des HKG festgelegt.