Zum 24.08.2012 tritt die Verordnung Nr. 271/2012 GBl. über die gesundheitliche Eignung von medizinischen Angestellten und anderen Fachangestellten (nachfolgend „Verordnung“) in Kraft, die den Ärzten, als Leistungserbringern von medizinischen Leistungen, die Pflicht auferlegt, dem Antrag auf Zustimmung zur Leistung von medizinischen Leistungen ein ärztliches Gutachten beizulegen, das im Einklang mit der angeführten Verordnung bearbeitet wird. Das Muster des Gutachtens ist in der Anlage Nr. 2 der Verordnung zu finden.